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Ehrenamtliche Katzenhilfe Landkreis Cham e.V.
Satzung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Ehrenamtliche Katzenhilfe Landkreis Cham e. V.“.
2. Sitz des Vereines ist Obernried. Er ist am 15.10.1998 in das Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Ziele, Aufgaben, Tätigkeitsbereich
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereines ist der Tierschutz unter der besonderen Zielsetzung des Schutzes der Hauskatze in jeder Form. Der Schutz der Tiere beschränkt sich nicht alleine auf den Schutze der Haustiere, sondern beinhaltet auch den Schutz anderer Tiere in Freiheit oder Gefangenschaft. Die Aufgaben des Vereines sind insbesondere:
a) Verhinderung unkontrollierten Nachwuchses von Katzen durch Kastration,
b) Unterbringung und Vermittlung heimatloser oder verletzter Tiere, insbesondere Katzen,
c) Bemühungen um die Einstellung unnötiger und quälerischer Tierversuche,
d) Erhaltung des Lebens der Tiere,
e) Information der Bevölkerung über Art und Wesen der Tiere und über die Probleme des Tierschutzes,
f) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die die Ziele des Vereines verfolgen bzw. unterstützen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuervergünstigung nicht aus.
4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch oder konfessionell nicht gebunden.
6.Der Tätigkeitsbereich des Vereines ist die Bundesrepublik Deutschland, das Land Bayern, speziell der Landkreis Cham.
3.Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
2. Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
3.1 Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam
3.2 Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt.
3.3 Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied grob fahrlässig gegen die Interessen des Vereines oder gegen dessen Ansehen verstößt.
3.3.1 Dem Mitglied ist von einem beabsichtigten Ausschluß vom Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum Ausschluß zu äußern.
3.3.2 Hat der Vorstand den Ausschluß beschlossen, ist dem Mitglied der Beschluß mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
4. Vereine, Verbände und sonstige Organisationen können nur Mitglied werden, wenn deren Zweckbestimmung und Zielsetzung denen des Vereines entspricht.
5. Der Verein kann Mitglied nur in solchen Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen werden, deren Zweckbestimmung und Zielsetzung mit denen des Vereines übereinstimmen.
6. In besonderen Fällen kann die Ehrenmitgliedschaft erteilt werden. Die Entscheidung darüber fällt die Mitgliederversammung mit einfacher Mehrheit.
3. Beitrag
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Dieser Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind in der Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und für den Vorstand wählbar.
2. Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden.
2.1 Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des auf den Beginn der Mitgliedschaft folgenden Monats, bei bestehender Mitgliedschaft zum Anfang des Geschäftsjahres fällig.
2.2 Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, weil wirtschaftliche Notlage eine Mitgliedschaft nicht verhindern soll.
2.3 Gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
5. Organe des Vereines
1. Organe des Vereines sind
a) der Vorstand im Sinne des BGB
b) die Mitgliederversammlung
2. Wenn es für die praktische Arbeit des Vereines zweckdienlich ist, können örtliche Gruppen bzw. Arbeitskreise eingerichtet werden.
2.1 Örtliche Gruppen haben die Bezeichnung zu führen:“ Gruppe ...(Ortsbezeichnung) der Ehrenamtlichen Katzenhilfe Landkreis Cham e.V..
2.2 Gruppen und Arbeitskreise haben keine Vertretungsmacht gem. § 26 BGB, sie sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
2.3 Leiter von Gruppen und Arbeitskreisen sind vom Vorstand zu bestätigen. Sie gehören dann automatisch der Vorstandschaft als Beisitzer an und sind auch stimmberechtigt. Die Bestätigung kann vom Vorstand widerrufen werden.
7. Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereines im Sinne des BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
Und bis zu vier Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein einzeln im Innen- und Außenverhältnis. Der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis an die Weisungen des 1. Vorsitzenden gebunden und darf nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für ihr Amt direkt gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlart kann von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
2.1 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmenzahl sind Stichwahlen durchzuführen.
3. Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt nach der ordentlich durchgeführten Neuwahl. Die Amtzeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern beginnt mit dem Tage nach der Wahl und endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.
3.1. Die Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig beenden (Abwahl). Der Beschluß ist nur wirksam, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
3.2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
4. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Kassenführung des Vereines und alle Angelegenheiten zuständig, die nach § 8 nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung über die Tagesordnung,
c) Erstattung des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes, Vorlage des Haushaltsvoranschlages,
d) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
e) Beschlüsse über Streichungen und Ausschluß
f) Stundung, Ermäßigung oder Erlaß des Beitrages im Einzelfall,
g) Einrichtung von örtlichen Gruppen und Arbeitskreisen.
5. Ausgaben bis zu einer Summe von 5.112,00 Euro können durch die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Darüber hinausgehende Beträge sind durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Der 1. Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende sind zur Deckung der laufenden Ausgaben wie Tierarzt- und Futterkosten o. dgl. Nicht an einen Vorstandsbeschluß gebunden, soweit diese Ausgaben unterhalb obiger Summe bleiben.
Jeder weitere Vorstandsmitglied kann zur ordentlichen Erfüllung seiner Aufgaben über einen Betrag von 102 Euro im Kalenderjahr verfügen. Darüber hinausgehende Beträge sind durch einfach Mehrheit mit Vorstandsbeschluß zu genehmigen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse ausschließlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzuberufen sind. Die Ladefrist beträgt mindestens 5 Tage.
7. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Stellvertreters.
9. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
8. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereines.
1.1 Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines das erfordert. Sie muß mindestens einmal im Geschäftsjahr stattfinden (ordentliche Mitgliederversammlung) und zusätzlich immer dann, wenn es mindestens von einem Zehntel der Mitglieder beim Vorstand beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen unter Angabe von Tagungsordung und Tagungsort schriftlich einzuberufen. Wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat, kann die Einladung auch über eine Anzeige in der Örtlichen Presse erfolgen.
4. Jeder Mitglied kann bist spätestens eine Woche vor dem Tag einer ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Anträge zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand kann eigene Anträge stellen. Dringlichkeitsanträge müssen sofort nach der Eröffnung der Versammlung beim Versammlungsleiter gestellt werden, der die Entscheidung der Versammlung über deren Annahme einzuholen hat. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern sowie Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seiner Stellvertreter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Neufassung und Änderung der Satzung
b) Wahl der Vorstandsmitglieder und von 2 Kassenprüfern
c) Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
f) Festsetzung des Mitgliedbeitrages
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft und die Form der Vertretung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen im Verein
i) Entscheidung über die Mitgliedschaft des Vereines in anderen Vereinen
j) Auflösung des Vereines und Verwendung des Vermögens
6.1 Zur Beschlussfassung
a) über Abwahl von Vorstandsmitgliedern
b) über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig
c) über Neufassung und Änderung der Satzung
d) über die Auflösung des Vereines und die Verwendung des Vereinsvermögens
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen
9. Auflösung des Vereines
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereines kann vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigter Mitglieder gestellt werden.
2. Der Verein kann nur mit der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Tierschutzes im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Neufassung der Satzung mit Beschluß durch die Mitgliederversammlung vom 29.09.2000
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